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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 31. Januar 2013 in einem Urteil gegen die Fluggesellschaft Ryanair entschieden, dass auch dann Betreuungsleistungen von den Fluggesellschaften zu erbringen sind, wenn Flüge wegen „außergewöhnlicher Umstände“ annulliert werden müssen. Zu den Betreuungsleistungen gehört die Kostenübernahme durch die Fluggesel...
Veröffentlicht: 15:59, 7. Feb. 2013 (CET)
Ausbruch des Eyjafjallajökull (Archivbild vom 17. April 2010)

Luxemburg (Stadt) (Luxemburg), 07.02.2013 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 31. Januar 2013 in einem Urteil gegen die Fluggesellschaft Ryanair entschieden, dass auch dann Betreuungsleistungen von den Fluggesellschaften zu erbringen sind, wenn Flüge wegen „außergewöhnlicher Umstände“ annulliert werden müssen. Zu den Betreuungsleistungen gehört die Kostenübernahme durch die Fluggesellschaft für die Unterbringung in einem Hotel, Mahlzeiten, Erfrischungen und ein Telefonat. Es gibt zwar keine Zeit- oder Kostengrenze, allerdings müssen die Kosten notwendig, angemessen und zumutbar sein. Auch Auslagen der Fluggäste müssen zurückerstattet werden.

In dem verhandelten Gerichtsfall ging es darum, ob die Fluggesellschaft Ryanair aufgrund der Annullierung von Flügen wegen des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull im Frühjahr 2010 die gestrandeten Fluggäste hätte betreuen müssen. Ryanair wies diese Forderung als absurd zurück, weil die Ticketpreise nur 30 Euro betrugen. Dies sah das Gericht nicht so, denn derartige Kosten seien kalkulierbar und ließen sich auf den Flugpreis umlegen. Bei den Kosten für die Betreuung handele es sich nach Auffassung des Gerichtes nicht um Entschädigungen (Aktenzeichen: C-12/11).

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In Wikipedia gibt es den weiterführenden Artikel „Ausbruch des Eyjafjallajökull 2010

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